Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
- Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine
Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteur
gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus .zusätzlich zu vergüten sind besondere,
bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der
Leistungsumpfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
- Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
- Trinkgelder Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
- Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige
Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf
entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
- Transportsicherung
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen
Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und Hilfsgeräten,
EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der
fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
- Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur
für sorgfältige Auswahl.
- Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzuggutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, das kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
- Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei
Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig und in baren oder in Form
gleichwertigen Zahlungsmitteln zu bezahlen. Bahrauslagen in ausländischer Währung sind
nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. §
419 findet entsprechende Anwendung.
- Kündigung des Vertrages
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund
wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage vor
Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in
Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden
berechnet
Haftungsinformationen
Des Möbelspediteurs gemäß § 451g HGB
Versicherer: KRAVAG
620.00€ / pro Kubikmeter
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Umzuggutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von
Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird,
beschränkt.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch
bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung
auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
-
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen,
Wertpapieren oder Urkunden;
-
ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
-
Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzuggutes durch den Absender;
-
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern;
-
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den
Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern
der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat;
-
Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
-
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzuggutes, demzufolge es besonders
leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren
Verderb oder Auslaufen, erleidet.
Haftungsvereinbarungen
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit hm gegen Bezahlung eines
entsprechenden Entgelts eine weitergehender als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu
vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung
einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
-
Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare
Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder
einem Schadensprotokoll – spezifisiert – festzuhalten oder dem
Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen.
-
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem
Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung spezifiziert angezeigt
werden.
-
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender
verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von
dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.